Die kurze Antwort vorweg: In Liechtenstein gibt es keine Erbschaftssteuer und auch keine Schenkungssteuer. Mit dem neuen Steuergesetz, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wurden die früheren Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern abgeschafft. Wer in Liechtenstein erbt, zahlt auf die Erbschaft selbst keine Steuer, egal ob Kind, Ehegatte, Lebensgefährte oder Freund.
Ganz ohne Steuerfolgen bleibt eine Erbschaft trotzdem nicht. Dieser Artikel zeigt, was Sie melden müssen, wie das geerbte Vermögen danach besteuert wird und wo ausländisches Recht ins Spiel kommen kann.
Seit wann gibt es keine Erbschaftssteuer mehr?
Bis Ende 2010 galt das Steuergesetz vom 30. Januar 1961 (LGBl. 1961 Nr. 7). Es enthielt einen eigenen Abschnitt über "Die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer". Das heutige Steuergesetz (SteG) vom 23. September 2010 hat dieses Gesetz ausdrücklich aufgehoben (Art. 157 SteG) und ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten (Art. 160 SteG).
Im neuen Gesetz kommt eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer nicht mehr vor. Art. 1 SteG zählt die Steuern auf, die Land und Gemeinden erheben: die Vermögens- und Erwerbssteuer, die Ertragssteuer, die Grundstücksgewinnsteuer und einige Abgaben. Eine Steuer auf Erbschaften gehört nicht dazu.
Erbschaft ist kein steuerpflichtiger Erwerb
Man könnte meinen, eine Erbschaft sei für den Erben eine Art Einkommen. Das Steuergesetz stellt das Gegenteil klar: Der Erwerbssteuer unterstehen nicht "einmalige Vermögensanfälle in Form von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen sowie aus güterrechtlicher Aufteilung" (Art. 15 Abs. 2 Bst. c SteG). Auch bei Unternehmen zählt ein Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung nicht zum steuerpflichtigen Reinertrag.
Das gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Anders als in vielen Nachbarländern gibt es keine Steuerklassen und keine Freibeträge, weil schlicht keine Steuer anfällt. Für die Testamentsgestaltung heisst das: Sie können in Liechtenstein Ihrem Lebensgefährten, Ihren Stiefkindern oder Freunden etwas hinterlassen, ohne dass der Staat einen Teil davon nimmt.
Was Erben trotzdem melden müssen
Steuerfrei bedeutet nicht meldefrei. Nach Art. 96 SteG müssen in der Steuererklärung angegeben werden:
- vom Empfänger von Erbschaften oder Vermächtnissen: die Erbschaften und Vermächtnisse, die er im Steuerjahr erhalten hat,
- von Schenkgeber und Schenknehmer: die Schenkungen, die sie im Steuerjahr getätigt oder erhalten haben,
- vom Empfänger von Zuwendungen aus Stiftungen und ähnlichen Gebilden: diese Zuwendungen.
Ab welchem Mindestbetrag die Anzeige nötig ist, regelt die Regierung per Verordnung. Die Angabe dient der Steuerverwaltung vor allem dazu, den Vermögenszuwachs in der nächsten Steuererklärung nachvollziehen zu können.
Danach zählt das geerbte Vermögen zur Vermögenssteuer
Liechtenstein besteuert Vermögen auf eine eigene Art: Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist Gegenstand der Vermögenssteuer (Art. 9 SteG). Daraus wird ein Sollertrag von 4 % berechnet (Art. 5 SteG), der zum steuerpflichtigen Erwerb hinzugerechnet und zusammen mit dem Einkommen besteuert wird (Art. 14 SteG).
Ein einfaches Beispiel: Eine Tochter aus Vaduz erbt im Jahr 2026 Wertschriften und ein Bankguthaben im Wert von CHF 500'000. Auf die Erbschaft selbst zahlt sie keine Steuer. Ab dem folgenden Steuerjahr gehört das Vermögen aber zu ihrem steuerbaren Vermögen. Daraus ergibt sich ein Sollertrag von 4 %, also CHF 20'000, der ihren steuerpflichtigen Erwerb erhöht. Wie viel Steuer daraus konkret wird, hängt von ihrem übrigen Einkommen, ihren Abzügen und dem Gemeindezuschlag ab.
Bewertungsfragen, etwa zum Steuerwert von Liegenschaften oder Wertschriften, beantwortet die jährliche Wegleitung der Steuerverwaltung zur Steuererklärung für natürliche Personen.
Geerbte Liegenschaften und Grundstücksgewinnsteuer
Auf Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken in Liechtenstein erhebt das Land eine Grundstücksgewinnsteuer. Beim Erbgang selbst wird diese Besteuerung aufgeschoben: Der Eigentumswechsel durch Vermögensübergang von Todes wegen, durch Erbvorbezug oder Schenkung löst sie nicht aus (Art. 36 Abs. 2 Bst. a SteG). Die Steuer kann aber später anfallen, wenn der Erbe die Liegenschaft verkauft.
Welche Kosten im Erbfall trotzdem entstehen können
Auch ohne Steuer ist ein Erbfall nicht ganz kostenlos. Das Verlassenschaftsverfahren beim Fürstlichen Landgericht ist gerichtlich, es können Gerichtsgebühren anfallen. Wer sein Testament schon zu Lebzeiten sicher verwahren lässt, zahlt dafür eine einmalige Gebühr, die Sie im Artikel Testament hinterlegen finden. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für einen Rechtsanwalt, wenn die Erben sich vertreten lassen.
Was das für Ihr Testament bedeutet
Weil keine Erbschaftssteuer anfällt, müssen Sie Ihr Testament in Liechtenstein nicht steuerlich optimieren. Sie können sich ganz darauf konzentrieren, wer was bekommen soll. Die eigentlichen Grenzen setzt das Erbrecht, vor allem der Pflichtteil Ihrer Kinder und Ihres Ehegatten. Was ohne Testament gelten würde, lesen Sie im Artikel zur gesetzlichen Erbfolge, die Pflichtteile rechnet der Pflichtteilsrechner für Sie aus.
Gerade für Personen, die ohne Testament leer ausgingen, ist die Steuerfreiheit ein starkes Argument: Ihr Lebensgefährte erhält das, was Sie ihm zuwenden, vollständig. Wie Sie das formgültig festhalten, zeigt die Testament Vorlage für Liechtenstein, und mit dem Fragebogen erhalten Sie einen Entwurf zum Abschreiben.
Schenken oder vererben?
In vielen Ländern ist die Frage, ob man zu Lebzeiten verschenkt oder vererbt, vor allem eine Steuerfrage. In Liechtenstein fällt dieser Aspekt weg, weil weder Schenkungen noch Erbschaften besteuert werden. Entscheidend sind andere Punkte: Eine Schenkung ist sofort endgültig, ein Testament können Sie bis zuletzt ändern. Ausserdem werden bestimmte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet, Schenkungen an Personen ausserhalb des Kreises der Pflichtteilsberechtigten etwa dann, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod erfolgt sind (§ 779 ABGB).
Wer flexibel bleiben will, regelt die Verteilung deshalb meist im Testament. Dafür brauchen Sie in Liechtenstein keinen Notar: Ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament genügt, alternativ eines vor drei Zeugen oder beim Landgericht. Die Formen vergleicht der Artikel Testament ohne Notar.
Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer in Liechtenstein
Zahlt ein Lebensgefährte in Liechtenstein Erbschaftssteuer?
Nein. Es gibt keine Erbschaftssteuer, auch nicht für nicht verwandte Personen. Ein Lebensgefährte erbt allerdings nur, wenn Sie ihn im Testament bedenken.
Gibt es eine Schenkungssteuer?
Nein, auch die Schenkungssteuer wurde mit dem Steuergesetz 2011 abgeschafft. Schenkungen müssen aber von beiden Seiten in der Steuererklärung angegeben werden (Art. 96 SteG).
Muss ich eine Erbschaft in der Steuererklärung angeben?
Ja. Wer im Steuerjahr eine Erbschaft oder ein Vermächtnis erhalten hat, muss das in der Steuererklärung angeben. Steuer auf die Erbschaft selbst fällt nicht an.
Wird geerbtes Geld irgendwie besteuert?
Indirekt ja: Ab dem Zeitpunkt, in dem es Ihnen gehört, zählt es zu Ihrem Vermögen und fliesst über den Sollertrag von 4 % in die Vermögens- und Erwerbssteuer ein.
Seit wann ist Erben in Liechtenstein steuerfrei?
Seit dem 1. Januar 2011, als das Steuergesetz von 2010 das alte Steuergesetz von 1961 ablöste.
Quellen
- Steuergesetz (SteG), LR 640.0, LGBl. 2010 Nr. 340, gesetze.li: Art. 1, 5, 9, 14, 15, 36, 96, 157, 160
- Steuergesetz vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7 (aufgehoben): Abschnitt "Die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer"
- Steuerverwaltung Liechtenstein: Wegleitung zur Steuererklärung 2025 für natürliche Personen
- Liechtensteinische Landesverwaltung: Steuerverwaltung
- Fürstliche Gerichte: Gebühren nach Art. 37 GGG