Gesetzliche Erbfolge in Liechtenstein: wer erbt ohne Testament?

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Wenn jemand in Liechtenstein ohne gültiges Testament stirbt, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Diese gesetzliche Erbfolge steht in den §§ 730 ff. des liechtensteinischen ABGB. Sie berücksichtigt nur den Ehegatten oder eingetragenen Partner und die Verwandten, und zwar in einer festen Reihenfolge. Freunde, Lebensgefährten oder gemeinnützige Organisationen kommen darin nicht vor.

Hier sehen Sie, wie die Reihenfolge funktioniert, wie viel der Ehegatte erhält und warum gerade unverheiratete Paare ohne Testament ein Problem haben.

Kurz gesagt: Ohne Testament erben in Liechtenstein der Ehegatte oder eingetragene Partner und die nächsten Verwandten (§ 730 ABGB). Neben Kindern erhält der Ehegatte die Hälfte, neben Eltern und Geschwistern oder Grosseltern zwei Drittel, sonst alles (§ 757 ABGB). Lebensgefährten erben ohne Testament nichts.

Das System der vier Linien

Das ABGB ordnet die Verwandten in Linien (§ 731 ABGB). Eine spätere Linie kommt nur zum Zug, wenn in der früheren niemand vorhanden ist:

  1. Erste Linie: die Kinder und ihre Nachkommen. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 732 ABGB). Ist ein Kind vorverstorben, treten seine Kinder an seine Stelle (§ 733 ABGB).
  2. Zweite Linie: die Eltern und ihre Nachkommen, also Geschwister, Nichten und Neffen. Leben beide Eltern, erben sie je die Hälfte. Ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Kinder und Nachkommen an seine Stelle (§§ 735, 736 ABGB).
  3. Dritte Linie: die Grosseltern und ihre Nachkommen, also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen (§§ 738 ff. ABGB).
  4. Vierte Linie: die Urgrosseltern.

Weiter reicht das gesetzliche Erbrecht nicht (§ 751 ABGB). Ist kein erbberechtigter Verwandter vorhanden und kein Ehegatte, fällt der Nachlass als erbloses Gut an das Land Liechtenstein (§ 760 ABGB).

Der Erbteil von Ehegatte und eingetragenem Partner

Der Ehegatte und der eingetragene Partner sind im liechtensteinischen Recht gleichgestellt. Ihr Anteil hängt davon ab, welche Verwandten neben ihnen erben (§ 757 Abs. 1 ABGB):

Wer ist sonst da?Ehegatte / eingetragener PartnerRest
Kinder oder deren Nachkommen1/21/2 für die Kinder zu gleichen Teilen
Eltern und Geschwister, oder Grosseltern2/31/3 für diese Verwandten
keine der genannten Personenallesnichts

Eine Feinheit: Teile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister oder verstorbener Grosseltern zufallen würden, erhält ebenfalls der Ehegatte (§ 757 Abs. 1 ABGB). Nichten und Neffen oder Cousins erben also neben einem Ehegatten nichts. In den Erbteil des Ehegatten wird eingerechnet, was er durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Verstorbenen erhält (§ 757 Abs. 2 ABGB).

Zusätzlich gebührt dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gesetzliches Vorausvermächtnis: das Recht, in der gemeinsamen Wohnung weiterzuwohnen, und die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich sind (§ 758 ABGB).

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt, wenn die Ehe geschieden, für ungültig erklärt oder getrennt wurde (§ 759 ABGB). Für die eingetragene Partnerschaft gilt das sinngemäss.

Drei Beispiele aus dem Alltag

Beispiel 1: Eine verheiratete Frau aus Triesen stirbt und hinterlässt ihren Mann und drei Kinder. Der Mann erbt 1/2, jedes Kind 1/6.

Beispiel 2: Ein verheirateter Mann aus Eschen ohne Kinder hinterlässt seine Frau, seine Mutter und einen Bruder. Die Frau erbt 2/3. Das restliche Drittel geht an die zweite Linie: Die Mutter erhält die Hälfte davon, also 1/6 des Nachlasses. Die Hälfte des verstorbenen Vaters geht an dessen Nachkommen, hier den Bruder, der ebenfalls 1/6 erhält.

Beispiel 3: Eine ledige Frau aus Balzers ohne Kinder lebt seit 15 Jahren mit ihrem Partner zusammen, ihre Eltern leben noch. Ohne Testament erben ihre Eltern je die Hälfte. Der Partner erbt nichts.

Wie viel davon als Pflichtteil geschützt ist, zeigt der Pflichtteilsrechner Liechtenstein. Mehr zu den Grundsätzen lesen Sie im Artikel zum Pflichtteil.

Lebensgefährten: ohne Testament kein Erbe

Achtung: Wer in Liechtenstein unverheiratet und ohne eingetragene Partnerschaft zusammenlebt, ist gegenseitig nicht gesetzlich erbberechtigt. § 730 ABGB nennt nur den Ehegatten oder eingetragenen Partner und die Verwandten. Das gilt auch nach Jahrzehnten des Zusammenlebens und auch, wenn gemeinsame Kinder da sind.

Eine kleine Ausnahme kennt das Gesetz: Wer den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloss geringfügigem Ausmass gepflegt hat, kann ein Pflegevermächtnis erhalten (§ 677 ABGB). Zum Kreis der nahestehenden Personen zählt dabei ausdrücklich auch der Lebensgefährte. Das ist aber ein Ausgleich für die Pflege, kein Erbteil.

Wenn Sie Ihren Partner absichern möchten, brauchen Sie also ein Testament. Beachten Sie dabei den Pflichtteil Ihrer Kinder. Ein Muster finden Sie in der Testament Vorlage für Liechtenstein.

Wann die gesetzliche Erbfolge nicht passt

Die gesetzliche Erbfolge ist ein Standard, der für viele Familien nicht stimmt. Typische Fälle, in denen ein Testament sinnvoll ist:

  • Sie möchten, dass Ihr Ehegatte mehr als die Hälfte erhält, etwa damit er im Haus bleiben kann.
  • Sie leben in einer Lebensgemeinschaft oder einer Patchworkfamilie mit Stiefkindern, die ohne Testament nichts erben.
  • Sie haben keine Kinder und wollen nicht, dass Eltern oder Geschwister neben dem Ehegatten ein Drittel erhalten.
  • Sie besitzen einen Betrieb oder eine Liegenschaft, die nicht unter mehreren Erben aufgeteilt werden soll.
  • Sie möchten eine gemeinnützige Organisation bedenken.

Ein Testament können Sie in Liechtenstein ganz ohne Notar errichten, eigenhändig oder vor Zeugen, siehe Testament ohne Notar. Wenn Sie wissen wollen, was in Ihrem Fall hineingehört, hilft der Fragebogen für Ihren Testamentsentwurf.

Wie die Erben zu ihrem Erbe kommen

Ob mit oder ohne Testament: In Liechtenstein darf niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht wird vor Gericht verhandelt, und erst mit der Einantwortung geht der Nachlass auf die Erben über (§ 797 ABGB). Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet. Die Wohnsitzgemeinde nimmt dabei im Auftrag des Landgerichts die Todesfallaufnahme vor (Art. 143 bis 145 AussStrG). Den Ablauf beschreibt der Artikel Testament hinterlegen und Verlassenschaftsverfahren. Steuern fallen dabei nicht an, siehe Erbschaftssteuer in Liechtenstein.

Patchworkfamilien und Kinder aus früheren Beziehungen

Für die gesetzliche Erbfolge spielt es keine Rolle, aus welcher Beziehung ein Kind stammt. Alle Kinder des Verstorbenen erben zu gleichen Teilen, auch die aus einer früheren Ehe. Stiefkinder dagegen erben ohne Testament nichts. In einer Patchworkfamilie führt das oft zu Ergebnissen, die niemand gewollt hat: Stirbt etwa ein Vater aus Mauren, der mit seiner zweiten Frau und deren Tochter zusammenlebt, erben seine Frau die Hälfte und seine zwei Kinder aus erster Ehe je ein Viertel. Die Stieftochter, die mit ihm aufgewachsen ist, geht leer aus.

Stirbt danach auch die Ehefrau, erbt ihre Tochter deren Vermögen, also auch das, was die Frau vom Vater geerbt hat. Die Kinder des Vaters erhalten davon nichts. Wer solche Verschiebungen steuern möchte, braucht klare Regeln im Testament, etwa Ersatzerben oder Vermächtnisse.

Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Erben Stiefkinder in Liechtenstein?

Ohne Testament nicht, es sei denn, sie wurden adoptiert. Stiefkinder sind mit dem Stiefelternteil nicht verwandt und gehören deshalb nicht zur gesetzlichen Erbfolge.

Erben Enkel, wenn ihre Eltern noch leben?

Nein. Enkel von noch lebenden Kindern haben kein gesetzliches Erbrecht (§ 732 ABGB). Sie treten nur an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes.

Erbt der eingetragene Partner genauso wie ein Ehegatte?

Ja. § 757 ABGB behandelt Ehegatten und eingetragene Partner beim gesetzlichen Erbrecht gleich, auch das Vorausvermächtnis nach § 758 ABGB gilt für beide.

Was passiert, wenn ich gar keine Angehörigen habe?

Dann fällt Ihr Nachlass an das Land Liechtenstein (§ 760 ABGB). Wenn Sie lieber Freunde oder eine Organisation bedenken möchten, geht das nur mit einem Testament.

Erben Geschwister neben dem Ehegatten?

Ja, wenn keine Kinder da sind: Dann erhält der Ehegatte zwei Drittel, Eltern und Geschwister teilen sich das restliche Drittel nach den Regeln der zweiten Linie. Was auf Nachkommen bereits verstorbener Geschwister entfiele, bekommt der Ehegatte.

Quellen

  1. ABGB Liechtenstein, LR 210.0, gesetze.li: §§ 677, 730 bis 741, 751, 757 bis 760, 797
  2. Ausserstreitgesetz (AussStrG), LR 274.0: Art. 143 bis 145 (Einleitung, Gemeinden, Todesfallaufnahme)
  3. LGBl. 2024 Nr. 259, Abänderung des ABGB (Erbrechtsreform)
  4. Fürstliches Landgericht, Vaduz

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein eigenhändiges Testament wird erst gültig, wenn es vom Erblasser vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit seinem Namen unterschrieben wird (§ 578 LI-ABGB). Ort und Datum sind in Liechtenstein nicht zwingend, werden aber dringend empfohlen. Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben.

Das liechtensteinische Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 578 LI-ABGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein am Computer geschriebener Text ist nur in der strengeren Form des fremdhändigen Testaments mit Zeugen oder als gerichtliches Testament gültig.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass für nahe Angehörige (§§ 762 ff. LI-ABGB). Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Nachkommen (Kinder, Enkel) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Für Nachkommen und Ehegatten beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer jemanden enterben oder den Pflichtteil kürzen möchte, sollte sich anwaltlich beraten lassen.

Am sichersten ist die gerichtliche Hinterlegung beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz. Dort wird im Todesfall auch das Verlassenschaftsverfahren geführt. Alternativ können Sie das Testament einem Rechtsanwalt zur Verwahrung übergeben oder es zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren.

Nach liechtensteinischem Recht können nur Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie sich gegenseitig oder andere Personen als Erben einsetzen. Anders als das deutsche "Berliner Testament" bindet es grundsätzlich nicht, es bleibt widerruflich. Wir empfehlen, dass jeder Ehegatte ein eigenes Einzeltestament schreibt. Wer eine bindende Regelung möchte, sollte sich zu einem Erbvertrag anwaltlich beraten lassen.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues eigenhändiges Testament und widerrufen darin das alte ausdrücklich.

Liechtenstein erhebt seit der Steuerreform 2011 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Liegt Vermögen im Ausland oder wohnen Erben im Ausland, können dort allerdings Steuern anfallen. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen.

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz, Stiftungen oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht.

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