Ein Testament entfaltet nur Wirkung, wenn es nach Ihrem Tod auch gefunden wird. In Liechtenstein können Sie Ihr eigenhändiges oder fremdhändiges Testament deshalb beim Fürstlichen Landgericht hinterlegen. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor (§ 577 Abs. 2 ABGB). Das Landgericht ist zugleich das Gericht, das später die Verlassenschaft abhandelt. Ihr Testament liegt also schon dort, wo es gebraucht wird.
In diesem Artikel erfahren Sie, wie die Hinterlegung funktioniert, welche Gebühr anfällt, welche Alternativen es gibt und wie es nach einem Todesfall weitergeht.
So hinterlegen Sie Ihr Testament beim Landgericht
Gerichtliche Testamente werden ohnehin von Amts wegen hinterlegt. Für aussergerichtliche Testamente, also das eigenhändige oder das fremdhändige Testament, gilt seit der Erbrechtsreform 2024 der neue § 577 Abs. 2 ABGB:
- Sie können das Testament persönlich beim Gericht hinterlegen.
- Oder Sie lassen es durch Ihren Rechtsvertreter hinterlegen. Dieser darf aber weder selbst erbberechtigt noch im Testament berücksichtigt sein.
- Über die Hinterlegung wird ein Protokoll aufgenommen.
In der Praxis gehen Sie so vor:
- Schreiben Sie das Testament vollständig von Hand und unterschreiben Sie es, siehe Testament Vorlage Liechtenstein. Prüfen Sie noch einmal Namen, Geburtsdaten und Ort und Datum.
- Stecken Sie das Original in einen Umschlag und beschriften Sie ihn mit "Testament" sowie Ihrem Namen und Geburtsdatum.
- Melden Sie sich beim Fürstlichen Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz an. Der Parteienverkehr findet nach Voranmeldung statt. Nehmen Sie einen amtlichen Ausweis mit.
- Übergeben Sie das Testament. Bewahren Sie die Bestätigung über die Hinterlegung zu Hause bei Ihren Unterlagen auf.
Die Gebührenübersicht der Fürstlichen Gerichte nennt für die Verwahrung einer letztwilligen Verfügung CHF 100 (Auszug aus Art. 37 Gerichtsgebührengesetz). Für die Errichtung eines gerichtlichen Testaments sind es CHF 500.
Warum die Hinterlegung sinnvoll ist
Ein Testament im Schreibtisch oder im Banksafe hat drei Schwachstellen: Es kann verloren gehen, es kann von jemandem vernichtet werden, dem der Inhalt nicht gefällt, oder es wird schlicht nicht gefunden. Das Gesetz verpflichtet zwar jeden, der nach einem Todesfall ein Testament in Händen hat, es unverzüglich der Gemeinde oder dem Gericht zu übermitteln, selbst wenn er es für unwirksam hält (Art. 151 AussStrG). Ob sich jeder daran hält, kann aber niemand garantieren.
Wenn Sie das Testament lieber zu Hause behalten, legen Sie zumindest einen Hinweis zu Ihren wichtigsten Unterlagen, damit Ihre Angehörigen wissen, wo sie suchen müssen:
Muster-Vorlage
Hinweis für Angehörige
Ich, [Vor- und Nachname, Geburtsdatum], habe am [Datum] ein Testament errichtet. Das Original befindet sich [beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz hinterlegt / an folgendem Ort: ...]. Bitte übergebt es nach meinem Tod unverzüglich der Gemeinde oder dem Landgericht.
[Ort, Datum, Unterschrift]
Hinterlegtes Testament ändern
Auch ein hinterlegtes Testament bleibt jederzeit widerruflich. Ein neues Testament hebt das alte auf, soweit es ihm widerspricht (§ 713 ABGB). Ein schriftlicher Widerruf braucht die Form eines Testaments, also eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder mit Testamentszeugen (§ 719 ABGB). Wenn Sie Ihr Testament ändern, sollten Sie die neue Fassung ebenfalls hinterlegen, damit das Gericht beide Urkunden vorliegen hat und anhand des Datums die letzte erkennt.
Was nach dem Tod passiert: das Verlassenschaftsverfahren
In Liechtenstein geht ein Nachlass nicht automatisch auf die Erben über. Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muss vor Gericht verhandelt werden, und das Gericht übergibt den Nachlass durch die Einantwortung in den rechtlichen Besitz der Erben (§ 797 ABGB). Das Verfahren regelt das Ausserstreitgesetz (AussStrG):
- Einleitung von Amts wegen: Sobald ein Todesfall durch eine öffentliche Urkunde oder sonst eindeutig bekannt wird, leitet das Landgericht das Verfahren ein (Art. 143 AussStrG). Die Erben müssen keinen Antrag stellen.
- Die Gemeinde wird tätig: Eine Besonderheit Liechtensteins ist, dass die Gemeinden im Auftrag des Gerichts handeln (Art. 144 AussStrG). Die Wohnsitzgemeinde errichtet die Todesfallaufnahme und erhebt dabei die Familienverhältnisse sowie das Vermögen samt Schulden (Art. 145 AussStrG). Sie wird vom Zivilstandsamt und vom Amt für Justiz unterstützt.
- Übernahme des Testaments: Gemeinde oder Gericht übernehmen alle letztwilligen Verfügungen und halten in einem Übernahmeprotokoll fest, ob das Schriftstück verschlossen war und ob es äussere Mängel hatte. Die Parteien und die gesetzlichen Erben erhalten Abschriften (Art. 152 AussStrG).
- Erbantrittserklärung: Das Gericht fordert die möglichen Erben auf, zu erklären, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dafür gibt es eine Frist von mindestens vier Wochen, aus erheblichen Gründen kann eine Bedenkzeit von insgesamt höchstens einem Jahr eingeräumt werden (Art. 157 AussStrG).
- Einantwortung: Stehen die Erben und ihre Quoten fest und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, antwortet das Gericht den Erben die Verlassenschaft ein (Art. 177 AussStrG). Erst jetzt sind sie Eigentümer, und das Grundbuch kann angepasst werden.
Unbedingt oder bedingt antreten?
Die Erbantrittserklärung muss angeben, ob sie unbedingt oder mit Vorbehalt des Inventars abgegeben wird (§ 800 ABGB). Bei der unbedingten Erklärung haftet der Erbe allen Gläubigern und Vermächtnisnehmern, auch wenn der Nachlass nicht reicht (§ 801 ABGB). Bei der bedingten Erklärung wird ein Inventar aufgenommen, und der Erbe haftet nur bis zum Wert der Verlassenschaft (§ 802 ABGB). Bei unklaren Schulden ist die bedingte Erklärung der sicherere Weg.
Kleine Nachlässe
Sind keine Aktiven vorhanden oder übersteigen sie nicht CHF 8'000 und sind keine Eintragungen in öffentliche Bücher wie das Grundbuch nötig, unterbleibt die Abhandlung, wenn niemand die Fortsetzung beantragt (Art. 153 AussStrG). Das Gericht kann dann auf Antrag ermächtigen, das Vermögen zu übernehmen.
Pflichtteil und Steuern im Verfahren
Pflichtteilsberechtigte, die im Testament übergangen wurden, können ihren Geldpflichtteil gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erben geltend machen, fordern können sie ihn aber erst ein Jahr nach dem Tod. Mehr dazu im Artikel Pflichtteil in Liechtenstein und im Pflichtteilsrechner. Eine Erbschaftssteuer fällt nicht an, die Erbschaft muss aber in der nächsten Steuererklärung angegeben werden, siehe Erbschaftssteuer in Liechtenstein. Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Noch kein Testament? Mit dem Fragebogen erstellen Sie einen Entwurf nach liechtensteinischem Recht, schreiben ihn ab und können ihn danach direkt beim Landgericht hinterlegen. Welche Formen es neben dem eigenhändigen Testament gibt, lesen Sie im Artikel Testament ohne Notar.
Häufige Fragen zur Hinterlegung
Muss ich mein Testament in Liechtenstein hinterlegen?
Nein. Die Hinterlegung ist freiwillig. Ein eigenhändiges Testament ist auch gültig, wenn Sie es zu Hause aufbewahren. Die Hinterlegung schützt aber vor Verlust und Unterdrückung.
Wo genau hinterlege ich das Testament?
Beim Fürstlichen Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz. Der Parteienverkehr erfolgt nach Voranmeldung.
Kann mein Anwalt das Testament für mich hinterlegen?
Ja, wenn er selbst weder erbberechtigt noch im Testament berücksichtigt ist (§ 577 Abs. 2 ABGB).
Was kostet die Verwahrung?
Die Gebührenübersicht der Fürstlichen Gerichte nennt CHF 100 für die Verwahrung einer letztwilligen Verfügung.
Wer erfährt nach meinem Tod von dem Testament?
Das Landgericht leitet das Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen ein. Die Parteien und die gesetzlichen Erben erhalten Abschriften der übernommenen letztwilligen Verfügungen (Art. 152 AussStrG).
Quellen
- ABGB Liechtenstein, LR 210.0, gesetze.li: §§ 577, 713, 719, 797, 800 bis 802
- Ausserstreitgesetz (AussStrG), LR 274.0, gesetze.li: Art. 143 bis 145, 151 bis 153, 157, 177
- Fürstliches Landgericht: Adresse und Parteienverkehr
- Fürstliche Gerichte: Gebühren (Auszug Art. 37 GGG)
- LGBl. 2024 Nr. 259 (Neufassung § 577 Abs. 2 ABGB)