Ja, in Liechtenstein können Sie ein Testament ohne Notar errichten, und zwar vollständig gültig. Das liechtensteinische ABGB kennt als ordentliche Formen das eigenhändige Testament, das fremdhändige Testament vor drei Zeugen und das gerichtliche Testament beim Fürstlichen Landgericht. Eine eigene notarielle Testamentsform nennt das Gesetz nicht. Wer ein Testament allein zu Hause schreibt, ist also nicht auf eine Urkundsperson angewiesen.
Welche Form für Sie passt, hängt davon ab, ob Sie selbst von Hand schreiben können und möchten, wie viel Sicherheit Sie wünschen und wie komplex Ihre Situation ist. Hier der Überblick.
Die Testamentsformen im Überblick
| Form | Wer schreibt? | Zeugen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Eigenhändig | Sie selbst, von Hand | keine | § 578 ABGB |
| Fremdhändig | beliebig (Computer, Dritter) | drei, gleichzeitig anwesend | § 579 ABGB |
| Gerichtlich | Sie übergeben oder erklären zu Protokoll | Gerichtspersonen | §§ 587 ff. ABGB |
| Nottestament | schriftlich oder mündlich | zwei | § 597 ABGB |
Das eigenhändige Testament
Die einfachste und häufigste Form: Sie schreiben den ganzen Text selbst von Hand und unterschreiben ihn eigenhändig mit Ihrem Namen. Ort und Datum sind laut § 578 ABGB nicht notwendig, aber ratsam. Zeugen, Stempel oder Beglaubigung brauchen Sie nicht. Eine ausführliche Anleitung mit zwei Mustern finden Sie in der Testament Vorlage für Liechtenstein.
Der Vorteil: Sie können das Testament jederzeit allein und ohne Kosten errichten und ändern. Der Nachteil: Niemand prüft den Inhalt. Unklare Formulierungen oder ein übersehener Pflichtteil fallen erst nach Ihrem Tod auf.
Das fremdhändige Testament mit drei Zeugen
Wenn Sie nicht alles von Hand schreiben möchten, etwa weil das Testament lang ist oder Ihre Handschrift schwer lesbar, gibt es das fremdhändige Testament. Seit der Erbrechtsreform gilt dafür § 579 ABGB in der Fassung von LGBl. 2024 Nr. 259 für alle Testamente, die ab dem 1. August 2024 errichtet wurden:
- Der Text darf am Computer oder von einer anderen Person geschrieben sein.
- Sie unterschreiben eigenhändig, und zwar in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen.
- Sie erklären den Zeugen ausdrücklich, dass die Urkunde Ihren letzten Willen enthält.
- Die Zeugen unterschreiben auf der Urkunde mit einem Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist. Ihre Identität muss aus der Urkunde hervorgehen.
Den Inhalt des Testaments müssen die Zeugen nicht kennen. Bemerkenswert ist, dass das liechtensteinische Gesetz anders als das österreichische keinen von Ihnen selbst handschriftlich geschriebenen Bekräftigungssatz verlangt. Die ausdrückliche Erklärung vor den Zeugen genügt.
Muster-Vorlage
Zeugenvermerk am Ende eines fremdhändigen Testaments
[Ort], am [Datum]
[Eigenhändige Unterschrift des Erblassers]
Der Erblasser hat in unserer gleichzeitigen Anwesenheit ausdrücklich erklärt, dass diese Urkunde seinen letzten Willen enthält, und sie vor uns eigenhändig unterschrieben.
1. [Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse], als Testamentszeuge: [Unterschrift]
2. [Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse], als Testamentszeugin: [Unterschrift]
3. [Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse], als Testamentszeuge: [Unterschrift]
Wer darf Zeuge sein?
Nicht jede Person ist ein fähiger Testamentszeuge. Ausgeschlossen sind nach § 591 ABGB Personen unter 18 Jahren, Personen, denen aufgrund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, den letzten Willen zu bezeugen, und Personen, die Ihre Sprache nicht verstehen.
Das gerichtliche Testament beim Landgericht
Wer zusätzliche Sicherheit wünscht, aber keinen Notar braucht, kann beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz testieren. Sie können ein schriftliches, eigenhändig unterschriebenes Testament dem Gericht persönlich übergeben oder Ihren letzten Willen mündlich zu Protokoll erklären (§§ 587 ff. ABGB). Gerichtliche Testamente werden von Amts wegen hinterlegt (§ 577 Abs. 2 ABGB), sie können also nicht verloren gehen.
Für die Errichtung eines gerichtlichen Testaments sieht das Gerichtsgebührengesetz eine Gebühr von CHF 500 vor (Art. 37 GGG, laut Gebührenübersicht der Fürstlichen Gerichte). Für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren ist das mündliche Testament vor Gericht übrigens die einzige ordentliche Möglichkeit, überhaupt zu testieren (§ 569 ABGB).
Das Nottestament
Droht unmittelbar die Gefahr, dass Sie sterben oder die Testierfähigkeit verlieren, bevor Sie anders testieren können, genügen zwei gleichzeitig anwesende fähige Zeugen, mündlich oder schriftlich (§ 597 ABGB). Ein solcher letzter Wille verliert aber drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit. Er ist eine Notlösung und ersetzt kein reguläres Testament.
Typische Fehler beim Zeugentestament
Fremdhändige Testamente scheitern selten am Inhalt, sondern an der Form. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:
- Zeugen nacheinander statt gleichzeitig: Alle drei müssen anwesend sein, wenn Sie unterschreiben und Ihre Erklärung abgeben. Wer die Zeugen einzeln vorbeikommen lässt, riskiert die Ungültigkeit.
- Bedachte Personen als Zeugen: Der Lieblingsneffe als Zeuge macht die Verfügung zu seinen Gunsten angreifbar (§ 594 ABGB).
- Zeugen nicht identifizierbar: Eine unleserliche Unterschrift ohne Namen und Adresse genügt nicht, die Identität muss aus der Urkunde hervorgehen.
- Kein Zeugenzusatz: Die Zeugen sollen nicht einfach unterschreiben, sondern mit einem Hinweis wie "als Testamentszeuge".
- Lose Blätter: Verbinden Sie mehrseitige Testamente fest und nummerieren Sie die Seiten, damit kein Blatt ausgetauscht werden kann.
Wann sich rechtlicher Rat trotzdem lohnt
Kein Notar zu brauchen heisst nicht, dass jede Situation einfach ist. Bei einem Unternehmen, einer Stiftung, Vermögen in mehreren Staaten oder einer geplanten Enterbung lohnt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt, den Sie über die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer finden. Für einfache Auskünfte über das geltende Recht bietet das Landgericht eine unentgeltliche Rechtsberatung nach telefonischer Voranmeldung an. Verträge oder Testamente werden dort allerdings nicht verfasst.
Für die meisten Familien genügt ein gut durchdachtes eigenhändiges Testament. Mit unserem Fragebogen erhalten Sie einen Entwurf, den Sie abschreiben. Danach können Sie ihn beim Landgericht hinterlegen. Wie viel Ihre Angehörigen mindestens erhalten müssen, zeigt der Pflichtteilsrechner Liechtenstein, und warum Sie keine Steuer einplanen müssen, erklärt der Artikel zur Erbschaftssteuer. Wer ohne Testament erben würde, steht im Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge.
Häufige Fragen zum Testament ohne Notar
Ist ein handgeschriebenes Testament ohne Notar in Liechtenstein gültig?
Ja, wenn Sie es vollständig selbst von Hand schreiben und eigenhändig mit Ihrem Namen unterschreiben (§ 578 ABGB). Ein Notar ist dafür nicht nötig.
Kann ich mein Testament am Computer schreiben?
Ja, aber dann brauchen Sie drei gleichzeitig anwesende Zeugen, vor denen Sie unterschreiben und erklären, dass es Ihr letzter Wille ist (§ 579 ABGB). Ohne Zeugen ist ein ausgedrucktes Testament ungültig.
Dürfen meine Kinder Zeugen sein?
Wenn sie im Testament bedacht werden, nein. Auch Eltern, Geschwister und Ehegatten der Bedachten scheiden aus (§ 594 ABGB). Wählen Sie unbeteiligte Personen.
Können Ehepaare ein gemeinsames Testament ohne Notar machen?
Ja. Ehegatten, Brautleute unter der Bedingung der Eheschliessung und eingetragene Partner können ein gemeinsames Testament errichten (§ 583a ABGB). Es ist widerruflich. Viele Paare schreiben trotzdem zwei eigene eigenhändige Testamente, weil dann die Form bei jedem Text eindeutig ist.
Was kostet ein Testament ohne Notar?
Das eigenhändige Testament kostet nichts ausser Papier. Lassen Sie es beim Landgericht verwahren, fällt die Verwahrungsgebühr laut Gerichtsgebührengesetz an. Ein gerichtliches Testament kostet die oben genannte Gebühr.
Quellen
- ABGB Liechtenstein, LR 210.0, gesetze.li: §§ 569, 577 bis 583a, 587 bis 597, 601
- LGBl. 2024 Nr. 259 (neue Fassung der §§ 577 Abs. 2 bis 579 für Testamente ab 1. August 2024)
- Fürstliche Gerichte: Gebühren (Auszug Art. 37 GGG)
- Fürstliche Gerichte: Unentgeltliche Rechtsberatung
- Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer