Testament ohne Notar in Liechtenstein: eigenhändig, mit drei Zeugen oder beim Landgericht

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Ja, in Liechtenstein können Sie ein Testament ohne Notar errichten, und zwar vollständig gültig. Das liechtensteinische ABGB kennt als ordentliche Formen das eigenhändige Testament, das fremdhändige Testament vor drei Zeugen und das gerichtliche Testament beim Fürstlichen Landgericht. Eine eigene notarielle Testamentsform nennt das Gesetz nicht. Wer ein Testament allein zu Hause schreibt, ist also nicht auf eine Urkundsperson angewiesen.

Welche Form für Sie passt, hängt davon ab, ob Sie selbst von Hand schreiben können und möchten, wie viel Sicherheit Sie wünschen und wie komplex Ihre Situation ist. Hier der Überblick.

Kurz gesagt: Ohne Notar testieren Sie in Liechtenstein eigenhändig (alles von Hand geschrieben und unterschrieben, § 578 ABGB) oder fremdhändig (z. B. am Computer geschrieben, aber vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben, § 579 ABGB). Alternativ nimmt das Fürstliche Landgericht Ihr Testament auf (§§ 587 ff. ABGB).

Die Testamentsformen im Überblick

FormWer schreibt?ZeugenRechtsgrundlage
EigenhändigSie selbst, von Handkeine§ 578 ABGB
Fremdhändigbeliebig (Computer, Dritter)drei, gleichzeitig anwesend§ 579 ABGB
GerichtlichSie übergeben oder erklären zu ProtokollGerichtspersonen§§ 587 ff. ABGB
Nottestamentschriftlich oder mündlichzwei§ 597 ABGB

Das eigenhändige Testament

Die einfachste und häufigste Form: Sie schreiben den ganzen Text selbst von Hand und unterschreiben ihn eigenhändig mit Ihrem Namen. Ort und Datum sind laut § 578 ABGB nicht notwendig, aber ratsam. Zeugen, Stempel oder Beglaubigung brauchen Sie nicht. Eine ausführliche Anleitung mit zwei Mustern finden Sie in der Testament Vorlage für Liechtenstein.

Der Vorteil: Sie können das Testament jederzeit allein und ohne Kosten errichten und ändern. Der Nachteil: Niemand prüft den Inhalt. Unklare Formulierungen oder ein übersehener Pflichtteil fallen erst nach Ihrem Tod auf.

Das fremdhändige Testament mit drei Zeugen

Wenn Sie nicht alles von Hand schreiben möchten, etwa weil das Testament lang ist oder Ihre Handschrift schwer lesbar, gibt es das fremdhändige Testament. Seit der Erbrechtsreform gilt dafür § 579 ABGB in der Fassung von LGBl. 2024 Nr. 259 für alle Testamente, die ab dem 1. August 2024 errichtet wurden:

  1. Der Text darf am Computer oder von einer anderen Person geschrieben sein.
  2. Sie unterschreiben eigenhändig, und zwar in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen.
  3. Sie erklären den Zeugen ausdrücklich, dass die Urkunde Ihren letzten Willen enthält.
  4. Die Zeugen unterschreiben auf der Urkunde mit einem Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist. Ihre Identität muss aus der Urkunde hervorgehen.

Den Inhalt des Testaments müssen die Zeugen nicht kennen. Bemerkenswert ist, dass das liechtensteinische Gesetz anders als das österreichische keinen von Ihnen selbst handschriftlich geschriebenen Bekräftigungssatz verlangt. Die ausdrückliche Erklärung vor den Zeugen genügt.

Muster-Vorlage

Zeugenvermerk am Ende eines fremdhändigen Testaments

[Ort], am [Datum]

[Eigenhändige Unterschrift des Erblassers]

Der Erblasser hat in unserer gleichzeitigen Anwesenheit ausdrücklich erklärt, dass diese Urkunde seinen letzten Willen enthält, und sie vor uns eigenhändig unterschrieben.

1. [Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse], als Testamentszeuge: [Unterschrift]

2. [Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse], als Testamentszeugin: [Unterschrift]

3. [Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse], als Testamentszeuge: [Unterschrift]

Wer darf Zeuge sein?

Nicht jede Person ist ein fähiger Testamentszeuge. Ausgeschlossen sind nach § 591 ABGB Personen unter 18 Jahren, Personen, denen aufgrund einer Behinderung die Fähigkeit fehlt, den letzten Willen zu bezeugen, und Personen, die Ihre Sprache nicht verstehen.

Achtung: Wer im Testament bedacht wird, ist für den ihm zugedachten Teil kein fähiger Zeuge. Dasselbe gilt für dessen Ehegatten, eingetragenen Partner, Eltern, Kinder, Geschwister, im gleichen Grad Verschwägerte und besoldete Hausgenossen (§ 594 ABGB). Nehmen Sie deshalb am besten drei Personen, die mit dem Testament nichts zu tun haben, etwa Nachbarn oder Arbeitskollegen.

Das gerichtliche Testament beim Landgericht

Wer zusätzliche Sicherheit wünscht, aber keinen Notar braucht, kann beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz testieren. Sie können ein schriftliches, eigenhändig unterschriebenes Testament dem Gericht persönlich übergeben oder Ihren letzten Willen mündlich zu Protokoll erklären (§§ 587 ff. ABGB). Gerichtliche Testamente werden von Amts wegen hinterlegt (§ 577 Abs. 2 ABGB), sie können also nicht verloren gehen.

Für die Errichtung eines gerichtlichen Testaments sieht das Gerichtsgebührengesetz eine Gebühr von CHF 500 vor (Art. 37 GGG, laut Gebührenübersicht der Fürstlichen Gerichte). Für Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren ist das mündliche Testament vor Gericht übrigens die einzige ordentliche Möglichkeit, überhaupt zu testieren (§ 569 ABGB).

Das Nottestament

Droht unmittelbar die Gefahr, dass Sie sterben oder die Testierfähigkeit verlieren, bevor Sie anders testieren können, genügen zwei gleichzeitig anwesende fähige Zeugen, mündlich oder schriftlich (§ 597 ABGB). Ein solcher letzter Wille verliert aber drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit. Er ist eine Notlösung und ersetzt kein reguläres Testament.

Typische Fehler beim Zeugentestament

Fremdhändige Testamente scheitern selten am Inhalt, sondern an der Form. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

  • Zeugen nacheinander statt gleichzeitig: Alle drei müssen anwesend sein, wenn Sie unterschreiben und Ihre Erklärung abgeben. Wer die Zeugen einzeln vorbeikommen lässt, riskiert die Ungültigkeit.
  • Bedachte Personen als Zeugen: Der Lieblingsneffe als Zeuge macht die Verfügung zu seinen Gunsten angreifbar (§ 594 ABGB).
  • Zeugen nicht identifizierbar: Eine unleserliche Unterschrift ohne Namen und Adresse genügt nicht, die Identität muss aus der Urkunde hervorgehen.
  • Kein Zeugenzusatz: Die Zeugen sollen nicht einfach unterschreiben, sondern mit einem Hinweis wie "als Testamentszeuge".
  • Lose Blätter: Verbinden Sie mehrseitige Testamente fest und nummerieren Sie die Seiten, damit kein Blatt ausgetauscht werden kann.

Wann sich rechtlicher Rat trotzdem lohnt

Kein Notar zu brauchen heisst nicht, dass jede Situation einfach ist. Bei einem Unternehmen, einer Stiftung, Vermögen in mehreren Staaten oder einer geplanten Enterbung lohnt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt, den Sie über die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer finden. Für einfache Auskünfte über das geltende Recht bietet das Landgericht eine unentgeltliche Rechtsberatung nach telefonischer Voranmeldung an. Verträge oder Testamente werden dort allerdings nicht verfasst.

Für die meisten Familien genügt ein gut durchdachtes eigenhändiges Testament. Mit unserem Fragebogen erhalten Sie einen Entwurf, den Sie abschreiben. Danach können Sie ihn beim Landgericht hinterlegen. Wie viel Ihre Angehörigen mindestens erhalten müssen, zeigt der Pflichtteilsrechner Liechtenstein, und warum Sie keine Steuer einplanen müssen, erklärt der Artikel zur Erbschaftssteuer. Wer ohne Testament erben würde, steht im Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge.

Häufige Fragen zum Testament ohne Notar

Ist ein handgeschriebenes Testament ohne Notar in Liechtenstein gültig?

Ja, wenn Sie es vollständig selbst von Hand schreiben und eigenhändig mit Ihrem Namen unterschreiben (§ 578 ABGB). Ein Notar ist dafür nicht nötig.

Kann ich mein Testament am Computer schreiben?

Ja, aber dann brauchen Sie drei gleichzeitig anwesende Zeugen, vor denen Sie unterschreiben und erklären, dass es Ihr letzter Wille ist (§ 579 ABGB). Ohne Zeugen ist ein ausgedrucktes Testament ungültig.

Dürfen meine Kinder Zeugen sein?

Wenn sie im Testament bedacht werden, nein. Auch Eltern, Geschwister und Ehegatten der Bedachten scheiden aus (§ 594 ABGB). Wählen Sie unbeteiligte Personen.

Können Ehepaare ein gemeinsames Testament ohne Notar machen?

Ja. Ehegatten, Brautleute unter der Bedingung der Eheschliessung und eingetragene Partner können ein gemeinsames Testament errichten (§ 583a ABGB). Es ist widerruflich. Viele Paare schreiben trotzdem zwei eigene eigenhändige Testamente, weil dann die Form bei jedem Text eindeutig ist.

Was kostet ein Testament ohne Notar?

Das eigenhändige Testament kostet nichts ausser Papier. Lassen Sie es beim Landgericht verwahren, fällt die Verwahrungsgebühr laut Gerichtsgebührengesetz an. Ein gerichtliches Testament kostet die oben genannte Gebühr.

Quellen

  1. ABGB Liechtenstein, LR 210.0, gesetze.li: §§ 569, 577 bis 583a, 587 bis 597, 601
  2. LGBl. 2024 Nr. 259 (neue Fassung der §§ 577 Abs. 2 bis 579 für Testamente ab 1. August 2024)
  3. Fürstliche Gerichte: Gebühren (Auszug Art. 37 GGG)
  4. Fürstliche Gerichte: Unentgeltliche Rechtsberatung
  5. Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein eigenhändiges Testament wird erst gültig, wenn es vom Erblasser vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit seinem Namen unterschrieben wird (§ 578 LI-ABGB). Ort und Datum sind in Liechtenstein nicht zwingend, werden aber dringend empfohlen. Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben.

Das liechtensteinische Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 578 LI-ABGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein am Computer geschriebener Text ist nur in der strengeren Form des fremdhändigen Testaments mit Zeugen oder als gerichtliches Testament gültig.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass für nahe Angehörige (§§ 762 ff. LI-ABGB). Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Nachkommen (Kinder, Enkel) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Für Nachkommen und Ehegatten beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer jemanden enterben oder den Pflichtteil kürzen möchte, sollte sich anwaltlich beraten lassen.

Am sichersten ist die gerichtliche Hinterlegung beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz. Dort wird im Todesfall auch das Verlassenschaftsverfahren geführt. Alternativ können Sie das Testament einem Rechtsanwalt zur Verwahrung übergeben oder es zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren.

Nach liechtensteinischem Recht können nur Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie sich gegenseitig oder andere Personen als Erben einsetzen. Anders als das deutsche "Berliner Testament" bindet es grundsätzlich nicht, es bleibt widerruflich. Wir empfehlen, dass jeder Ehegatte ein eigenes Einzeltestament schreibt. Wer eine bindende Regelung möchte, sollte sich zu einem Erbvertrag anwaltlich beraten lassen.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues eigenhändiges Testament und widerrufen darin das alte ausdrücklich.

Liechtenstein erhebt seit der Steuerreform 2011 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Liegt Vermögen im Ausland oder wohnen Erben im Ausland, können dort allerdings Steuern anfallen. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen.

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz, Stiftungen oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht.

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