Testament Vorlage Liechtenstein: eigenhändiges Testament nach § 578 ABGB richtig schreiben (2026)

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Ein eigenhändiges Testament ist in Liechtenstein die einfachste Art, den letzten Willen gültig festzuhalten. Sie brauchen dafür weder Zeugen noch einen Termin bei Gericht, sondern nur Papier, einen Stift und etwas Zeit. Entscheidend ist eine einzige Regel aus § 578 des liechtensteinischen ABGB: Sie müssen das ganze Testament selbst von Hand schreiben und eigenhändig mit Ihrem Namen unterschreiben.

Auf dieser Seite finden Sie die Formvorschriften in verständlicher Sprache, zwei Vorlagen zum Abschreiben für typische Familiensituationen in Liechtenstein und eine Liste der Fehler, an denen eigenhändige Testamente in der Praxis scheitern.

Kurz gesagt: Ein eigenhändiges Testament ist in Liechtenstein gültig, wenn Sie es vollständig mit der Hand schreiben und eigenhändig mit Ihrem Namen unterschreiben (§ 578 ABGB). Ort und Datum sind nicht vorgeschrieben, das Gesetz nennt sie aber ausdrücklich ratsam. Ein am Computer geschriebenes Testament braucht dagegen drei Zeugen (§ 579 ABGB).

Was § 578 ABGB genau verlangt

Liechtenstein hat ein eigenes Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch. Es stammt historisch aus Österreich, wird aber vom Landtag eigenständig weiterentwickelt, zuletzt mit einer grossen Erbrechtsreform, die am 1. August 2024 in Kraft getreten ist (LGBl. 2024 Nr. 259). Für das eigenhändige Testament gilt seither der folgende Wortlaut: Wer schriftlich ohne Zeugen testieren will, muss das Testament eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum ist nicht notwendig, aber ratsam.

Daraus ergeben sich drei praktische Anforderungen:

  1. Der gesamte Text stammt von Ihrer Hand. Nicht nur die Unterschrift, sondern jedes Wort. Ein ausgedrucktes Blatt, das Sie nur unterschreiben, ist kein eigenhändiges Testament.
  2. Die Unterschrift steht am Ende und enthält Ihren Namen. Am sichersten ist der volle Vor- und Nachname. Ein Kürzel oder eine Paraphe lässt Zweifel daran offen, wer unterschrieben hat.
  3. Ort und Datum gehören dazu. Sie sind keine Gültigkeitsvoraussetzung, aber ohne Datum lässt sich bei mehreren Testamenten kaum klären, welches das letzte ist. Nach § 713 ABGB hebt ein späteres Testament ein früheres auf, soweit es ihm widerspricht.

Zusätzlich müssen Sie testierfähig sein. Das ABGB unterscheidet hier nach dem Alter: Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nicht testieren. Wer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist, kann nur mündlich vor Gericht testieren, ausgenommen den Notfall des § 597 ABGB (§ 569 ABGB). Ein eigenhändiges Testament kommt also erst ab der Volljährigkeit in Frage.

So bauen Sie Ihr Testament auf

Ein Testament muss nicht juristisch klingen. Es muss klar sein. Bewährt hat sich folgende Reihenfolge:

  • Überschrift: "Testament" oder "Mein letzter Wille", damit niemand an einen blossen Entwurf oder Brief denkt.
  • Ihre Personalien: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse in Liechtenstein.
  • Widerruf früherer Testamente: ein Satz genügt.
  • Erbeinsetzung: wer erbt, zu welchem Anteil. Nennen Sie Personen mit vollem Namen und Geburtsdatum.
  • Ersatzerben: wer an die Stelle eines Erben tritt, der vor Ihnen stirbt oder ausschlägt.
  • Vermächtnisse: einzelne Gegenstände oder Geldbeträge für bestimmte Personen.
  • Ort, Datum, Unterschrift.

Wenn Sie Pflichtteilsberechtigte haben, also Kinder oder einen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partner, sollten Sie deren Mindestanspruch kennen, bevor Sie schreiben. Einen Überblick gibt unser Artikel zum Pflichtteil in Liechtenstein, die genauen Beträge zeigt der Pflichtteilsrechner Liechtenstein.

Vorlage 1: alleinstehend mit einem erwachsenen Kind

Diese Vorlage passt, wenn Sie ledig, geschieden oder verwitwet sind und Ihr Kind alles erhalten soll, mit einer kleinen Zuwendung an eine weitere Person.

Muster-Vorlage

Testament

Ich, [Vor- und Nachname], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Strasse, PLZ Ort], Liechtenstein, verfüge hiermit eigenhändig und im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte meinen letzten Willen.

1. Ich widerrufe alle Testamente und letztwilligen Verfügungen, die ich früher errichtet habe.

2. Zu meiner Alleinerbin setze ich meine Tochter [Vor- und Nachname], geboren am [Geburtsdatum], ein.

3. Sollte meine Tochter vor mir sterben oder die Erbschaft nicht antreten, sollen ihre Nachkommen zu gleichen Teilen an ihre Stelle treten. Hat sie keine Nachkommen, setze ich [Name des Ersatzerben] als Ersatzerben ein.

4. Als Vermächtnis erhält mein Patenkind [Vor- und Nachname] einen Betrag von [Betrag] Franken.

[Ort], am [Datum]

[Eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Nachnamen]

Vorlage 2: verheiratet mit zwei Kindern

Viele Ehepaare möchten, dass zuerst der überlebende Partner möglichst viel erhält. Ohne Testament bekäme der Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses (§ 757 ABGB). Den Kindern steht in jedem Fall der Pflichtteil zu. Eine solche Verfügung kann so aussehen:

Muster-Vorlage

Mein letzter Wille

Ich, [Vor- und Nachname], geboren am [Geburtsdatum], wohnhaft in [Adresse], bestimme:

1. Alle früheren letztwilligen Verfügungen widerrufe ich.

2. Meine Ehefrau [Vor- und Nachname], geboren am [Geburtsdatum], setze ich zur Alleinerbin ein.

3. Meine Kinder [Namen und Geburtsdaten] setze ich auf den Pflichtteil.

4. Ist meine Ehefrau vor mir gestorben, erben meine Kinder zu gleichen Teilen. An die Stelle eines vorverstorbenen Kindes treten dessen Nachkommen.

[Ort], am [Datum]

[Eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Nachnamen]

Ehegatten und eingetragene Partner dürfen in Liechtenstein auch ein gemeinsames Testament errichten (§ 583a ABGB). Es bleibt widerruflich, und die Verfügung des einen hängt nur dann von der des anderen ab, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, schreibt trotzdem jeweils ein eigenes eigenhändiges Testament: So ist bei jedem Text klar, dass er vollständig von der Hand der Person stammt, die ihn unterschreibt.

Die häufigsten Fehler beim eigenhändigen Testament

Achtung: Ein Formfehler lässt sich nach Ihrem Tod nicht mehr reparieren. Ein Testament, das die gesetzliche Form nicht einhält, ist ungültig (§ 601 ABGB). Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, so als hätten Sie nie etwas geschrieben.
  • Am Computer geschrieben und nur unterschrieben: Das ist kein eigenhändiges Testament. Es wäre nur als fremdhändiges Testament mit drei Zeugen gültig, mehr dazu im Artikel Testament ohne Notar.
  • Nachträge unter der Unterschrift: Was Sie nach der Unterschrift ergänzen, ist von ihr nicht gedeckt. Schreiben Sie bei Änderungen lieber ein neues Testament oder unterschreiben Sie den Nachtrag erneut mit Ort und Datum.
  • Unklare Personen: "mein Neffe" reicht nicht, wenn Sie zwei Neffen haben. Vollständiger Name und Geburtsdatum vermeiden Streit.
  • Nur Gegenstände verteilt: Wer nur schreibt, wer das Auto und wer die Uhr bekommt, hat keine Erben eingesetzt, sondern Vermächtnisse angeordnet. Den Rest regelt dann das Gesetz.
  • Pflichtteil übersehen: Kinder und Ehegatten können ihren Pflichtteil in Geld verlangen, auch wenn das Testament sie nicht erwähnt.
  • Testament nicht auffindbar: Das beste Testament nützt nichts, wenn es im Schreibtisch verschwindet. Die sichere Lösung ist die Hinterlegung beim Landgericht.

Testament ändern oder widerrufen

Ein Testament ist bis zum letzten Tag frei widerruflich. Sie können ausdrücklich widerrufen, ein neues Testament schreiben oder die Urkunde vernichten (§ 717 ABGB). Ein schriftlicher Widerruf muss selbst die Form eines Testaments haben, also eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein oder mit Testamentszeugen errichtet werden (§ 719 ABGB). Eine Klausel, mit der Sie sich selbst das Ändern verbieten, ist wirkungslos (§ 716 ABGB).

Wichtig für Paare: Wird die Ehe, die eingetragene Partnerschaft oder die Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten aufgelöst, sind frühere Verfügungen zugunsten des Ex-Partners aufgehoben, es sei denn, Sie haben ausdrücklich etwas anderes angeordnet (§ 725 ABGB).

Vom Entwurf zum fertigen Testament

Der schwierigste Teil ist meist nicht das Abschreiben, sondern die Frage, was überhaupt hineingehört. Mit unserem Fragebogen beantworten Sie Schritt für Schritt Fragen zu Familie, Vermögen und Wünschen und erhalten einen Entwurf nach liechtensteinischem Recht. Diesen Entwurf schreiben Sie anschliessend Wort für Wort von Hand ab, unterschreiben ihn und bewahren ihn sicher auf. Wie die Erbfolge ohne Testament aussähe, lesen Sie im Artikel zur gesetzlichen Erbfolge.

Häufige Fragen zum eigenhändigen Testament

Muss ein eigenhändiges Testament in Liechtenstein beglaubigt werden?

Nein. § 578 ABGB verlangt nur die eigenhändige Schrift und die eigenhändige Unterschrift mit Namen. Eine Beglaubigung oder Zeugen sind nicht nötig. Sie können das Testament aber beim Fürstlichen Landgericht hinterlegen.

Darf ich mehrere Seiten verwenden?

Ja. Nummerieren Sie die Seiten und schreiben Sie den Text fortlaufend, damit klar ist, dass alle Blätter zusammengehören. Unterschreiben Sie am Ende des Textes. Viele unterschreiben zusätzlich jede Seite, das schadet nicht.

Ist ein Datum Pflicht?

Nein, das Gesetz bezeichnet Ort und Datum als "nicht notwendig, aber ratsam". Ohne Datum kann aber unklar bleiben, welches von mehreren Testamenten das letzte ist, deshalb sollten Sie es immer angeben.

Muss ich Erbschaftssteuer einplanen?

In Liechtenstein nicht. Seit dem 1. Januar 2011 gibt es keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Details im Artikel zur Erbschaftssteuer in Liechtenstein.

Kann ich meinem Lebensgefährten etwas vererben?

Ja, aber nur mit Testament. Lebensgefährten haben in Liechtenstein kein gesetzliches Erbrecht, sie sind in § 730 ABGB nicht als gesetzliche Erben genannt. Ohne Testament geht der Lebensgefährte leer aus.

Quellen

  1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), LR 210.0, konsolidierte Fassung, gesetze.li: §§ 569, 577, 578, 579, 583a, 601, 713, 716, 717, 719, 725, 730, 757
  2. LGBl. 2024 Nr. 259, Gesetz vom 16. Mai 2024 über die Abänderung des ABGB (Erbrechtsreform, in Kraft seit 1. August 2024)
  3. Fürstliches Landgericht, Vaduz: Kontakt und Zuständigkeit
  4. Fürstliche Gerichte: Gebühren nach Art. 37 Gerichtsgebührengesetz

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein eigenhändiges Testament wird erst gültig, wenn es vom Erblasser vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit seinem Namen unterschrieben wird (§ 578 LI-ABGB). Ort und Datum sind in Liechtenstein nicht zwingend, werden aber dringend empfohlen. Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben.

Das liechtensteinische Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 578 LI-ABGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein am Computer geschriebener Text ist nur in der strengeren Form des fremdhändigen Testaments mit Zeugen oder als gerichtliches Testament gültig.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass für nahe Angehörige (§§ 762 ff. LI-ABGB). Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Nachkommen (Kinder, Enkel) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Für Nachkommen und Ehegatten beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer jemanden enterben oder den Pflichtteil kürzen möchte, sollte sich anwaltlich beraten lassen.

Am sichersten ist die gerichtliche Hinterlegung beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz. Dort wird im Todesfall auch das Verlassenschaftsverfahren geführt. Alternativ können Sie das Testament einem Rechtsanwalt zur Verwahrung übergeben oder es zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren.

Nach liechtensteinischem Recht können nur Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie sich gegenseitig oder andere Personen als Erben einsetzen. Anders als das deutsche "Berliner Testament" bindet es grundsätzlich nicht, es bleibt widerruflich. Wir empfehlen, dass jeder Ehegatte ein eigenes Einzeltestament schreibt. Wer eine bindende Regelung möchte, sollte sich zu einem Erbvertrag anwaltlich beraten lassen.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues eigenhändiges Testament und widerrufen darin das alte ausdrücklich.

Liechtenstein erhebt seit der Steuerreform 2011 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Liegt Vermögen im Ausland oder wohnen Erben im Ausland, können dort allerdings Steuern anfallen. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen.

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz, Stiftungen oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht.

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