Pflichtteil in Liechtenstein: wer ihn bekommt, wie hoch er ist und was seit 2024 gilt

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Der Pflichtteil ist der Teil Ihres Vermögens, den Sie Ihren engsten Angehörigen auch mit einem Testament nicht ohne Weiteres entziehen können. In Liechtenstein beträgt er die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 765 ABGB). Wer ihn bekommt, hat sich mit der Erbrechtsreform 2024 deutlich geändert: Eltern gehören seit dem 1. August 2024 nicht mehr dazu.

Dieser Artikel erklärt, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie Sie den Pflichtteil berechnen, welche Besonderheiten das liechtensteinische Recht kennt (etwa den doppelten Pflichtteil für Ehegatten) und welche Spielräume Sie beim Schreiben Ihres Testaments haben.

Kurz gesagt: Pflichtteilsberechtigt sind in Liechtenstein nur die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner (§ 763 ABGB in der Fassung LGBl. 2024 Nr. 259). Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und grundsätzlich in Geld zu leisten. Eltern, Geschwister und Lebensgefährten haben keinen Pflichtteil.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

§ 763 ABGB ist seit der Reform kurz und eindeutig: Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers. Im Einzelnen:

  • Kinder, unabhängig davon, ob sie aus der Ehe, aus einer früheren Beziehung oder aus einer Adoption stammen.
  • Enkel und weitere Nachkommen, wenn das Kind, von dem sie abstammen, vorverstorben, enterbt oder erbunfähig ist (§ 764 Abs. 2 ABGB).
  • Ehegatte oder eingetragener Partner, solange die Ehe oder Partnerschaft besteht. Mit Scheidung, Ungültigerklärung oder Trennung erlischt das gesetzliche Erbrecht (§ 759 ABGB) und damit auch der Pflichtteil.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Grosseltern, Stiefkinder und Lebensgefährten. Für Eltern ist das neu: Bis zur Reform hatten sie unter Umständen einen Pflichtteil. Das neue Recht gilt für alle Todesfälle ab dem 1. August 2024 (Übergangsbestimmungen zu LGBl. 2024 Nr. 259).

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Als Pflichtteil gebührt jeder berechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde (§ 765 Abs. 1 ABGB). Sie brauchen also zuerst den gesetzlichen Erbteil. Für den Ehegatten oder eingetragenen Partner gilt nach § 757 ABGB:

  • neben Kindern und deren Nachkommen: die Hälfte des Nachlasses,
  • neben Eltern und Geschwistern oder neben Grosseltern: zwei Drittel,
  • in allen übrigen Fällen: der ganze Nachlass.

Die Kinder teilen sich den Rest zu gleichen Teilen (§ 732 ABGB). Daraus ergeben sich typische Pflichtteilsquoten:

FamilieGesetzlicher ErbteilPflichtteil
Ehegatte neben 2 KindernEhegatte 1/2, jedes Kind 1/4Ehegatte 1/4, jedes Kind 1/8
Nur 3 Kinder, kein Ehegattejedes Kind 1/3jedes Kind 1/6
Ehegatte, keine Kinder, Eltern lebenEhegatte 2/3Ehegatte 1/3 (Eltern keinen)
Ehegatte, keine Kinder, keine Eltern, Geschwister oder GrosselternEhegatte allesEhegatte 1/2

Rechenbeispiel in Franken

Ein Ehemann aus Schaan hinterlässt seine Frau und zwei erwachsene Kinder. Der Nachlass beträgt nach Abzug der Schulden CHF 800'000. Im Testament hat er seine Frau als Alleinerbin eingesetzt.

  • Gesetzlicher Erbteil der Kinder: je 1/4, also je CHF 200'000.
  • Pflichtteil jedes Kindes: die Hälfte davon, also je CHF 100'000.
  • Die Ehefrau erhält als Alleinerbin den Rest, muss aber jedem Kind CHF 100'000 in Geld auszahlen, wenn es den Pflichtteil verlangt.

Hätte der Mann umgekehrt die Kinder eingesetzt und seine Frau übergangen, könnte sie ihren Pflichtteil von 1/4, also CHF 200'000, fordern. Eigene Zahlen rechnen Sie am schnellsten mit dem Pflichtteilsrechner Liechtenstein durch.

Besonderheit: der doppelte Pflichtteil des Ehegatten

Eine Regel, die es im Nachbarland Österreich so nicht gibt, steht in § 765 Abs. 2 ABGB: Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat Anspruch auf den doppelten Pflichtteil, wenn er massgeblich zum Aufbau des Vermögens des Erblassers beigetragen hat und der während der Ehe oder Partnerschaft erwirtschaftete Vermögenszuwachs den Grossteil der Erbschaft ausmacht.

Im Beispiel oben würde der Pflichtteil der Ehefrau dann nicht 1/4, sondern 1/2 betragen, also CHF 400'000. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Einzelfall ab, etwa wenn beide Partner jahrzehntelang gemeinsam einen Betrieb aufgebaut haben. Wer seinen Ehegatten bewusst knapp bedenken will, sollte diese Regel kennen.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch

Pflichtteilsberechtigte werden nicht automatisch Miteigentümer Ihres Hauses. Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten, er kann aber auch durch Zuwendungen auf den Todesfall oder Schenkungen zu Lebzeiten gedeckt werden (§ 766a ABGB). Schuldner ist zunächst die Verlassenschaft, nach der Einantwortung sind es die Erben (§ 766d ABGB).

Für Erben wichtig: Den Geldpflichtteil kann der Berechtigte erst ein Jahr nach dem Tod fordern (§ 766e Abs. 2 ABGB). Wäre die sofortige Zahlung für den Erben eine unbillige Härte, etwa weil er sonst das Familienheim oder den Betrieb aufgeben müsste, kann er beim Verlassenschaftsgericht Stundung oder Ratenzahlung verlangen (§ 766f ABGB). Der gestundete Betrag ist dann zu verzinsen.

Schenkungen zu Lebzeiten zählen mit

Wer zu Lebzeiten verschenkt, um den Pflichtteil zu verkleinern, hat nur begrenzt Erfolg. Schenkungen an Personen, die nicht pflichtteilsberechtigt sind, werden auf Verlangen hinzugerechnet, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod erfolgt sind (§ 779 ABGB). Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte selbst, etwa an ein Kind, werden der Verlassenschaft hinzugerechnet und auf dessen Pflichtteil angerechnet (§ 780 ABGB), ohne diese Zweijahresgrenze.

Pflichtteil mindern oder entziehen

Das liechtensteinische Recht gibt Ihnen zwei Instrumente:

Pflichtteilsminderung (§ 773a ABGB): Sie können den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern. Das muss ausdrücklich im Testament angeordnet sein. Eine stillschweigende Minderung gibt es nicht. Beachten Sie § 766 Abs. 2 ABGB: Steht jemandem nur ein geminderter Pflichtteil zu und treten keine Nachkommen an seine Stelle, können sich die Pflichtteile der übrigen Berechtigten anteilig erhöhen.

Muster-Vorlage

Klausel zur Pflichtteilsminderung

Den Pflichtteil meines Sohnes [Vor- und Nachname, Geburtsdatum] mindere ich ausdrücklich gemäss § 773a ABGB auf die Hälfte.

Enterbung (§§ 767 ff. ABGB): Den Pflichtteil ganz entziehen können Sie nur aus einem gesetzlichen Grund. § 768 ABGB nennt unter anderem eine vorsätzliche Straftat gegen Sie oder nahe Angehörige, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist, die absichtliche Vereitelung Ihres letzten Willens, das Zufügen schweren seelischen Leids in verwerflicher Weise und die gröbliche Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten. Den Grund muss im Streitfall derjenige beweisen, der sich auf die Enterbung beruft (§ 772 ABGB).

Achtung: Eine Enterbung ohne tragfähigen Grund ist riskant. Hält der Grund nicht, bleibt der Pflichtteil bestehen. Schreiben Sie den Grund und die konkreten Vorfälle deshalb möglichst genau ins Testament und holen Sie im Zweifel rechtlichen Rat ein.

Fristen: Wie lange kann der Pflichtteil verlangt werden?

Der Anspruch auf den Geldpflichtteil verjährt drei Jahre ab Kenntnis der massgeblichen Umstände, spätestens 30 Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB). Wer übergangen wurde, sollte also nicht zu lange warten.

Wenn Sie Ihr Testament planen, lohnt es sich, Pflichtteile, Schenkungen und Wünsche zusammen zu betrachten. Unser Fragebogen fragt genau diese Punkte ab und berücksichtigt den Pflichtteil im Entwurf. Wie Sie den Entwurf korrekt von Hand abschreiben, steht in der Testament Vorlage für Liechtenstein.

Pflichtteil, Testamentsform und Steuern

Der Pflichtteil hängt nicht davon ab, in welcher Form Sie Ihr Testament errichten. Ob eigenhändig, vor drei Zeugen oder beim Landgericht: Die Ansprüche Ihrer Kinder und Ihres Ehegatten bleiben gleich. Welche Form zu Ihnen passt, zeigt der Artikel Testament ohne Notar. Damit eine Pflichtteilsminderung oder eine Enterbung nach Ihrem Tod auch wirklich beachtet wird, muss das Testament gefunden werden. Die sichere Lösung ist die Hinterlegung beim Fürstlichen Landgericht.

Eine gute Nachricht für alle Beteiligten: Weder der Erbe noch der Pflichtteilsberechtigte zahlt in Liechtenstein Erbschaftssteuer auf das, was er erhält. Warum das so ist, steht im Artikel zur Erbschaftssteuer in Liechtenstein.

Häufige Fragen zum Pflichtteil

Haben meine Eltern in Liechtenstein noch einen Pflichtteil?

Nein, nicht mehr bei Todesfällen ab dem 1. August 2024. § 763 ABGB nennt nur Nachkommen und den Ehegatten oder eingetragenen Partner. Eltern können aber gesetzliche Erben sein, wenn kein Testament vorliegt, siehe gesetzliche Erbfolge.

Bekommt mein Lebensgefährte einen Pflichtteil?

Nein. Lebensgefährten sind weder gesetzliche Erben noch pflichtteilsberechtigt. Sie erhalten nur, was Sie ihnen im Testament zuwenden.

Wird der Pflichtteil vom gesamten Vermögen berechnet?

Er wird vom Nachlass nach Abzug der Schulden berechnet, bewertet auf den Todestag (§§ 775, 776 ABGB). Vermächtnisse werden dabei nicht abgezogen. Bestimmte Schenkungen werden hinzugerechnet.

Muss ein Kind den Pflichtteil annehmen?

Nein. Es kann darauf verzichten, auch schon zu Lebzeiten des Erblassers durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Ein solcher Verzicht erstreckt sich im Zweifel auch auf die Nachkommen (§ 764 Abs. 2 ABGB).

Was bedeutet "auf den Pflichtteil setzen"?

Sie bestimmen im Testament, dass eine Person nur den Pflichtteil erhält. Nach § 766a Abs. 2 ABGB wird dann vermutet, dass Sie ihr einen Geldanspruch und kein Vermächtnis zuwenden wollten.

Quellen

  1. ABGB Liechtenstein, LR 210.0, gesetze.li: §§ 732, 757, 759, 762 bis 766f, 767 bis 773a, 775 bis 780, 1487a
  2. LGBl. 2024 Nr. 259 (Erbrechtsreform, in Kraft seit 1. August 2024), mit Übergangsbestimmungen
  3. Ausserstreitgesetz (AussStrG), LR 274.0: Verlassenschaftsverfahren
  4. Fürstliches Landgericht als Verlassenschaftsgericht

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Häufig gestellte Fragen

Der Entwurf selbst ist eine Formulierungshilfe und noch nicht rechtsgültig. Ein eigenhändiges Testament wird erst gültig, wenn es vom Erblasser vollständig eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und mit seinem Namen unterschrieben wird (§ 578 LI-ABGB). Ort und Datum sind in Liechtenstein nicht zwingend, werden aber dringend empfohlen. Unser Entwurf dient als Vorlage zum Abschreiben.

Das liechtensteinische Erbrecht verlangt für ein eigenhändiges Testament (§ 578 LI-ABGB), dass der gesamte Text vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Ein am Computer geschriebener Text ist nur in der strengeren Form des fremdhändigen Testaments mit Zeugen oder als gerichtliches Testament gültig.

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass für nahe Angehörige (§§ 762 ff. LI-ABGB). Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere die Nachkommen (Kinder, Enkel) und der Ehegatte bzw. eingetragene Partner. Für Nachkommen und Ehegatten beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer jemanden enterben oder den Pflichtteil kürzen möchte, sollte sich anwaltlich beraten lassen.

Am sichersten ist die gerichtliche Hinterlegung beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz. Dort wird im Todesfall auch das Verlassenschaftsverfahren geführt. Alternativ können Sie das Testament einem Rechtsanwalt zur Verwahrung übergeben oder es zu Hause aufbewahren und eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort informieren.

Nach liechtensteinischem Recht können nur Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten, in dem sie sich gegenseitig oder andere Personen als Erben einsetzen. Anders als das deutsche "Berliner Testament" bindet es grundsätzlich nicht, es bleibt widerruflich. Wir empfehlen, dass jeder Ehegatte ein eigenes Einzeltestament schreibt. Wer eine bindende Regelung möchte, sollte sich zu einem Erbvertrag anwaltlich beraten lassen.

Ja, jederzeit. Sie können Ihr Testament ändern, ergänzen oder komplett widerrufen. Dazu schreiben Sie einfach ein neues eigenhändiges Testament und widerrufen darin das alte ausdrücklich.

Liechtenstein erhebt seit der Steuerreform 2011 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Liegt Vermögen im Ausland oder wohnen Erben im Ausland, können dort allerdings Steuern anfallen. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen.

Nein. Unser Service erstellt einen Testamentsentwurf als Formulierungshilfe. Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Unternehmensbesitz, Stiftungen oder Patchwork-Familien empfehlen wir zusätzlich die Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht.

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